Artikel 2
Der erleichterte Straßendurchgangsverkehr unterliegt dem Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Der erleichterte Straßendurchgangsverkehr unterliegt dem Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält.
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