Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006, für die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund nach Art. 17 Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.
Artikel 2
Stabilitätsbeitrag des Bundes
(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit im Bundeshaushalt für das Jahr 2005 maximal 2,4% des BIP, für das Jahr 2006 maximal 2,2% des BIP, für das Jahr 2007 maximal 1,4% des BIP und für das Jahr 2008 maximal 0,75% des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).
(2) Für das Jahr 2007 und 2008 sind Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 0,25% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), für das Jahr 2008 jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Jahr 2007 ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag für das Jahr 2007 ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Jahre 2007 bis 2008 zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
20004549
Dokumentnummer
NOR40074606
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