Artikel 2
Stabilitätsbeitrag des Bundes
(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit nach ESVG 95 im Bundeshaushalt für das Jahr 2001 maximal 2,05% des BIP und für die Jahre 2002 bis einschließlich 2004 maximal 0,75% des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).
(2) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 0,25% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
20001750
Dokumentnummer
NOR40027910
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