Artikel 2 Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Straßenübergänge) (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 2

(1) An der gemeinsamen Staatsgrenze wird zwischen der tschechoslowakischen Gemeinde Studanky und der österreichischen Ortschaft Weigetschlag bei den Grenzhauptsteinen II/59 und II/60 ein Straßenübergang für den internationalen Personen- und Güterfernverkehr geschaffen.

(2) Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik baut die II/161 Straße von der Gemeinde Studanky bis zur gemeinsamen Staatsgrenze. Die Österreichische Bundesregierung baut die Bundesstraße B 126 bei Weigetschlag bis zur gemeinsamen Staatsgrenze aus.

Schlagworte

Personenfernverkehr

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10000637

Dokumentnummer

NOR12009245

alte Dokumentnummer

N1197852340L

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