Artikel 2 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen bezieht sich:

  1. a) in Bezug auf die Mongolei:
  1. auf die Rechtsvorschriften über die Gewährung von Pensionen aus dem Pensionsversicherungsfonds;
  1. auf die Rechtsvorschriften über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen;
  1. b) in Bezug auf die Republik Österreich:
  1. auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat;
  1. nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.

2. Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278303

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