Artikel 2
(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die gewährt werden:
- a) nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung,
- b) nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige, die im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen,
- c) nach Artikel 25 der Verordnung an Personen, die im Gebiet des betreffenden Staates wohnen,
- d) nach Artikel 26 der Verordnung,
- e) nach Artikel 29 der Verordnung und
- f) nach Artikel 52 der Verordnung.
(2) Abweichend von Artikel 94 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige gewährt werden, die nicht im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen.
(3) Abweichend von Artikel 95 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 28a der Verordnung gewährt werden.
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