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Artikel 2 Schiffahrt auf dem Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Artikel 2

(1) Unter Beachtung der in diesem Übereinkommen und in den Schiffahrtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen ist die Schiffahrt für jedermann frei.

(2) Die Vertragsstaaten behandeln die nach diesem Übereinkommen und den Schiffahrtsvorschriften zum Verkehr berechtigten Fahrzeuge gegenseitig gleich.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019

Gesetzesnummer

10011479

Dokumentnummer

NOR12148355

alte Dokumentnummer

N9197542735L

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