Artikel 2
(1) Unter Beachtung der in diesem Übereinkommen und in den Schiffahrtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen ist die Schiffahrt für jedermann frei.
(2) Die Vertragsstaaten behandeln die nach diesem Übereinkommen und den Schiffahrtsvorschriften zum Verkehr berechtigten Fahrzeuge gegenseitig gleich.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2019
Gesetzesnummer
10011479
Dokumentnummer
NOR12148355
alte Dokumentnummer
N9197542735L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
