Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Siehe dazu auch: Art. 63 des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920; Waffengebrauchsgesetz, BGBl. Nr. 149/1969.
ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten
Artikel 2 – Recht auf Leben
(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
- a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
- b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
- c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Siehe dazu auch:
Art. 63 des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920;
Waffengebrauchsgesetz, BGBl. Nr. 149/1969.
Schlagworte
Notwehr
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12016933
alte Dokumentnummer
N1199816178A
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