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Artikel 2 – Recht auf Bildung 1. ZPEMRK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Siehe dazu auch: Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 67 und 68 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920

Artikel 2 – Recht auf Bildung

Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Siehe dazu auch:

Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und

Länder, RGBl. Nr. 142/1867;

Art. 67 und 68 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

10000309

Dokumentnummer

NOR12016951

alte Dokumentnummer

N1199816196A

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