Artikel 2
Realkosten und Verrechnung der Differenzbeträge
(1) Als Realkosten des Landes Wien im Sinne dieser Vereinbarung gelten die laut den Tarifvereinbarungen im Rahmen der Grundversorgung in Wien zur Verrechnung gelangenden Tarife oder die festgelegten Tagsätze im jeweiligen Leistungsbereich der Sozialhilfe-, Behindertenhilfe- bzw. Kinder- und Jugendhilfeträger für Leistungen im Sinne des Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG.
(2) Als Realkosten des Bundes im Sinne dieser Vereinbarung gelten die auf Seiten des Bundes für Leistungen im Sinne des Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG tatsächlich angefallenen Kosten hinsichtlich der im gesamten Bundesgebiet in Betreuungseinrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B‑VG tatsächlich versorgten Personen. Aus diesen Kosten errechnet sich zum Zeitpunkt der Verrechnung ein Kostensatz anhand der Anzahl der vom Bund tatsächlich versorgten Personen.
(3) Die Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Abs. 1 und 2 und den nach Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B‑VG verrechneten Kostenhöchstsätzen werden nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 zwischen dem Bund und dem Land Wien aufgeteilt.
(4) Die Verrechnung der Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Abs. 1 und 2 und den nach Art. 9 Z 1 und 6 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B‑VG verrechneten Kostenhöchstsätzen erfolgt dabei unter Anwendung der Vereinbarungen betreffend Sonderunterbringung, Sonderbetreuung und mobile Pflege des Bund-Länder Koordinationsrats, sowohl in organisierten Einrichtungen als auch für individuell untergebrachte Personen.
(5) Die Differenzbeträge zwischen den dem Land Wien in Erfüllung von 100 % seiner Betreuungsquote gemäß Art. 1 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG entstandenen Realkosten nach Abs. 1 und den nach Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B‑VG verrechneten Kostenhöchstsätzen werden im Verhältnis sechs zu vier zwischen dem Bund und dem Land Wien aufgeteilt. Die Differenzbeträge zwischen den dem Land Wien bei Übererfüllung seiner Betreuungsquote entstandenen Realkosten nach Abs. 1 und den gemäß Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG verrechneten Kostenhöchstsätzen werden hingegen zur Gänze vom Bund getragen. Zur Ermittlung der Höhe der Übererfüllung wird der jährliche Mittelwert herangezogen, der sich aus der Summe der jeweils zum Monatsersten vom Land Wien versorgten Personen im Verhältnis zur Betreuungsquote des Landes Wien in Prozent ergibt. Der dabei ermittelte Wert gilt für sämtliche Leistungen im Sinne des Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG.
(6) Aus den Differenzbeträgen zwischen den dem Bund entstandenen Realkosten gemäß Abs. 2 und den nach Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B‑VG verrechneten Kostenhöchstsätzen wird der Länderanteil von 40 % kalkuliert. Davon kann der Bund dem Land Wien jenen Anteil verrechnen, der sich gemäß der Betreuungsquote anhand des Bevölkerungsschlüssels Wiens ergibt.
(7) Der Bund und das Land Wien haben stets die Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Gemeinnützigkeit zu beachten. Diese Gebarung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Schlagworte
Sozialhilfeträger, Behindertenhilfteträger, Kinderhilfeträger
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Gesetzesnummer
20012484
Dokumentnummer
NOR40259257
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