Artikel 2
Dieses Rahmenübereinkommen ist nach Treu und Glauben, im Geist der Verständigung und Toleranz und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10006067
Dokumentnummer
NOR12066670
alte Dokumentnummer
N4199811664O
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