Artikel 2
Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und anderen Übereinkünftenund Rechtsinstrumenten
(1) Zum besseren Schutz der menschlichen Gesundheit werden die Vertragsparteien ermutigt, Maßnahmen einzuleiten, die über die in diesem Übereinkommen und seinen Protokollen geforderten hinausgehen; diese Instrumente hindern eine Vertragspartei nicht daran, strengere Anforderungen zu stellen, die mit deren Bestimmungen und dem Völkerrecht vereinbar sind.
(2) Das Übereinkommen und seine Protokolle berühren nicht das Recht von Vertragsparteien, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte, einschließlich regionaler oder subregionaler Übereinkünfte, über Angelegenheiten zu schließen, die das Übereinkommen und seine Protokolle betreffen oder über sie hinausgehen; Voraussetzung hierfür ist, dass derartige Übereinkünfte mit den Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen und seinen Protokollen vereinbar sind. Die betreffenden Vertragsparteien übermitteln derartige Übereinkünfte der Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20004509
Dokumentnummer
NOR40223331
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