ARTIKEL 2
Begriffsbestimmungen
Für diese Vereinbarung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a) „Protokoll von Kyoto“ das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), in der Fassung der am 8. Dezember 2012 in Doha beschlossenen Änderung;
- b) „in Doha beschlossene Änderung“ die am 8. Dezember 2012 in Doha beschlossene Änderung des Protokolls von Kyoto zum UNFCCC, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt wurde;
- c) „Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung“ die Bedingungen in Anhang 2 dieser Vereinbarung;
- d) „EHS-Richtlinie“ die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, einschließlich nachfolgender Änderungen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Gesetzesnummer
20010339
Dokumentnummer
NOR40208503
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