Artikel 2 Quellensteuerabzug durch Zahlstellen
Zinszahlungen im Sinne von Artikel 9, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 6 geleistet werden, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, unterliegen vorbehaltlich Artikel 4 während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 15 ab dem in Artikel 16 genannten Zeitpunkt einer Quellensteuer. Der Satz der Quellensteuer beträgt in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20004248
Dokumentnummer
NOR40068558
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