Artikel 2
- 1. Die Benachrichtigung gemäß Artikel1 Absatz 1 erfolgt spätestens dann, wenn Maßnahmen zum Schutze der eigenen Bevölkerung eingeleitet werden.
- 2. Die Vertragsparteien informieren einander im Wege der Kontaktstellen auch über Ereignisse, die nicht einen Störfall im Sinne von Artikel1 Absatz 1 darstellen, aber geeignet sind, bei der Bevölkerung einer Vertragspartei Besorgnisse zu erwecken.
- 3. Jede Vertragspartei teilt unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege ihre Kontaktstelle mit.
- 4. Diese Kontaktstellen pflegen unmittelbar nach ihrer Errichtung das Einvernehmen über die genaue Art der Übermittlung von Informationen. Die Funktionsprüfung dieses Übermittlungssystems findet mindestens einmal jährlich statt.
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