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Artikel 2 Lugano-Übereinkommen - Protokoll Nr. 2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ein System für den Austausch von Informationen über die in Anwendung dieses Übereinkommens ergangenen Entscheidungen sowie über die in Anwendung des Brüsseler Übereinkommens ergangenen maßgeblichen Entscheidungen einzurichten. Dieses System umfaßt

(2) Zentralstelle ist der Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

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