Artikel 2
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien auf den im entsprechenden Flugstreckenplan des Anhanges zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießt das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
- a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
- b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und
- c) im genannten Hoheitsgebiet an den für diese Flugstrecke im entsprechenden Flugstreckenplan des Anhanges zum vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011505
Dokumentnummer
NOR12148511
alte Dokumentnummer
N9197843307L
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