Artikel 2
Begriffe und Abkürzungen
(1) Für die in dieser Vereinbarung verwendeten Begriffe sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Abkommens maßgeblich.
(2) Die im Rahmen dieser Vereinbarung und ihren Anhängen verwendeten spezifischen schweizerischen Begriffe werden in runden Klammern (...) und die entsprechenden österreichischen Ausdrücke in eckigen Klammern [...] angegeben.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20005842
Dokumentnummer
NOR40098986
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