Artikel 2 Luftfahrt - Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen regelt Ambulanzflüge, die in die Grenzregionen des Bestimmungsstaates durchgeführt werden.

(2) Ambulanzflüge dürfen im Bestimmungsstaat von und nach Zivilflugplätzen und solchen Militärflugplätzen, die für den zivilen Verkehr geöffnet sind, sowie von und nach Hubschrauberlandeplätzen, Wasserflugplätzen und Außenlandeplätzen durchgeführt werden.

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