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Artikel 2 Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2021

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Die in der Anlage unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Gesetzesnummer

20011657

Dokumentnummer

NOR40237980

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