Artikel 2 ‑ Konzessionelle Finanzierung Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 2 ‑ Konzessionelle Finanzierung

Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist die österreichische Bundesministerin für Finanzen bereit, die Gewährung von Hilfskrediten zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB), unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, für Projekte von gemeinsamen Interesse in der Republik Kosovo zu unterstützen.

Ein indikativer Finanzrahmen von Euro 20.000.000 (Euro zwanzig Millionen) wird für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens in Aussicht genommen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20008260

Dokumentnummer

NOR40148167

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