vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

ABSCHNITT II

Errichtung eines Konsulats; Ernennung des Konsuls

Artikel 2

(1) Ein Konsulat des Entsendestaates darf im Empfangsstaat nur mit dessen Zustimmung errichtet werden.

(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk des Konsulats werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bestimmt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)