Artikel 2
Artikel II. (kleiner Grenz- und Marktverkehr.)
1.Im beiderseitigen Einfuhrverkehre sind vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauches örtlich anzuordnenden Beschränkung oder Aufhebung dieser Vergünstigung frei von Zoll und Abgaben zu lassen:
Fleisch von Vieh, frisch oder einfach zubereitet, in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm,
Müllereierzeugnisse aus Getreide, ferner Hülsenfrüchte in Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm,
gewöhnliches Brot und Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm,
Milch in Mengen von nicht mehr als 2 Litern, insoweit diese Waren von Grenzbewohnern für den Bedarf des eigenen Haushaltes im Straßenverkehr mitgenommen werden.
2.Wo die örtlichen Verhältnisse es wünschenswert und zulässig erscheinen lassen, erforderlichenfalls unter entsprechenden Vorkehrungen, dürfen folgende, aus dem Grenzbezirke stammende Waren in Mengen, die den eigenen Hausbedarf der Grenzbewohner nicht übersteigen, zoll- und abgabenfrei auch auf zollamtlich festgesetzten Nebenwegen über die Grenze gebracht werden:
Natürliche und künstliche Düngemittel, Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Stroh, Häckerling), Waldstreu, Moos, Binsen, gemeiner Bausand, Kieselsteine, Schmirgel, in Stücken, gemeine Ton- und Töpfererde, Brennholz, Torf, Moorerde, roher Feuerschwamm.
3. Getreide, Ölsamen, Hanf, Flachs, Holz, Kohle und ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von Grenzbewohnern zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben od. dgl. in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht und im verarbeiteten Zustande zurückgeführt werden, bleiben unter den für den Veredlungsverkehr vorgeschriebenen Bedingungen oder, wenn berücksichtigungswerte örtliche Verhältnisse dafür sprechen, auch ohne Anwendung der Vorschriften über den Veredlungsverkehr unter entsprechender Zollsicherung frei von Zollabgaben. Die Mengen der Erzeugnisse, die an Stelle der Rohstoffe wieder eingeführt werden dürfen oder wieder ausgeführt werden müssen, sind erforderlichenfalls von den beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen festzusetzen.
4. Zur Erleichterung des Verkehres der beiderseitigen Grenzbewohner mit Gegenständen des eigenen Bedarfes, die zur Ausbesserung oder zur handwerksmäßigen Bearbeitung aus einem Grenzbezirke in den gegenüberliegenden versandt werden und zurückkommen, werden die beiderseitigen Grenzzollämter ermächtigt werden, den Ausbesserungs- und Veredlungsverkehr in beiden Richtungen zuzulassen. Der handwerksmäßigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleichzustellen. Die handwerksmäßige Bearbeitung darf bei Garnen und Geweben auch im Färben bestehen. Im Bearbeitungsverkehr mit Stoffen zur Herstellung von Kleidungsstücken erstreckt sich die Zollfreiheit auch auf die bei der Herstellung verwendeten Zutaten.
5. Handwerks- und Betriebsgerät kann zur vorübergehenden Benutzung, erforderlichenfalls unter Vorbehalt der für das Vormerkverfahren vorgeschriebenen Zollsicherung, auch auf Nebenwegen frei von Zoll und Abgaben in den gegenüberliegenden Grenzbezirk gebracht werden.
6. Zubereitete Arzneiwaren, die Grenzbewohner zum eigenen Bedarf und nicht zum Wiederverkauf gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten und Tierärzten in den Verhältnissen der Beziehenden entsprechenden kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen, dürfen auch auf Nebenwegen ohne besondere Bewilligung der zuständigen Behörden eingebracht und zoll- und abgabenfrei abgefertigt werden. Bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, die auf der Umhüllung eine genaue und deutliche pharmazeutische Bezeichnung tragen und nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen, wird überdies von dem Erfordernis der Beibringung von Rezepten abgesehen, sofern sie ebenfalls nur zum eigenen Bedarf und in entsprechenden kleinen Mengen bezogen werden.
Im Einfuhrstaate nicht zugelassene Heilmittel dürfen auch im Grenzverkehre nicht mitgenommen werden.
7. Die im Grenzbezirke ansässigen und zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzte, Tierärzte und diplomierten Hebammen können ihren Beruf auch im jenseitigen Grenzbezirke ausüben, sie müssen aber die im jenseitigen Gebiete geltenden Vorschriften genauestens beachten und haben sich jedenfalls der für ansteckende Krankheiten geltenden amtlichen Anzeigepflicht zu unterwerfen. Sie dürfen, wenn sie mit besonderen zollämtlichen Legitimationskarten ausgestattet sind, in Ausübung ihres Berufes auch mit Fahrrädern oder Motorrädern die Grenze ohne jeweilige Stellung zu einem Zollamte auch auf Nebenwegen und ohne Beschränkung auf die Tageszeit überschreiten. Nähere Anordnungen bezüglich dieser Erleichterungen werden die beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen treffen.
Die Verabreichung von mitgebrachten Arzneien ist nur im Falle drohender Gefahr gestattet.
Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig die geltenden Bestimmungen, betreffend die Ausübung der obigen Sanitätsberufe, zum Zwecke der Benachrichtigung der in Betracht kommenden Sanitätspersonen mitteilen sowie die Verzeichnisse der im Grenzbezirke ansässigen und zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzte, Tierärzte und der diplomierten Hebammen gegenseitig austauschen und einander allfällige Änderungen, beziehungsweise Ergänzungen zur Kenntnis bringen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10005191
Dokumentnummer
NOR40051178
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