KAPITEL II – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
(1) „Jute“ Rohjute, Kenaf und andere verwandte Fasern einschließlich Urena Lobata, Abutilon Avicennae und Cephalonema Polyandrum;
(2) „Jute-Erzeugnisse“ vollständig oder fast vollständig aus Jute hergestellte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, deren gewichtsmäßig vorherrschender Bestandteil Jute ist;
(3) „Mitglied“ eine Regierung oder eine im Artikel 5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein;
(4) „Ausfuhr-Mitglied“ ein Mitglied, dessen Ausfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen seine Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen über steigt und das sich zum Ausfuhrmitglied erklärt hat;
(5) „Einfuhr-Mitglied“ ein Mitglied, dessen Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen seine Ausfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen übersteigt und das sich zum Einfuhrmitglied erklärt hat;
(6) „Organisation“ die gemäß Artikel 3 errichtete Internationale Jute-Organisation;
(7) „Rat“ den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Juterat;
(8) „außerordentliche Abstimmung“ eine Abstimmung, zu der mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr Mitgliedern abgegebenen und mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erforderlich sind, wobei vorausgesetzt wird, daß diese Stimmen von der Mehrheit der Ausfuhr Mitglieder und von mindestens vier anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegeben werden;
(9) „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit“ eine Abstimmung, die mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitglieder und mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitglieder, die getrennt gezählt werden, erfordert. Die für die Ausfuhr-Mitglieder erforderlichen Stimmen müssen von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitglieder abgegeben werden;
(10) „Rechnungsjahr“ den Zeitabschnitt vom 1.Juli bis einschließlich 30. Juni;
(11) „Jutejahr“ den Zeitabschnitt vom 1. Juli bis einschließlich 30. Juni;
(12) „Jute-Ausfuhren“ oder „Ausfuhren von Jute Erzeugnissen“ jede Jute oder jedes Jute Erzeugnis, die aus dem Zollgebiet eines Mitgliedes verbracht werden, und „Jute-Einfuhren“ oder „Einfuhren von Jute-Erzeugnissen“ jede Jute oder jedes Jute-Erzeugnis, die in das Zollgebiet eines Mitgliedes verbracht werden, wobei sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Fall eines Mitgliedes, das mehr als ein Zollgebiet umfaßt, auf die Gesamtheit seiner Zollgebiete bezieht;
(13) „frei verwendbare Währungen“ die Deutsche Mark, den Französischen Franc, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar oder jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten allgemein gehandelt wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074444
alte Dokumentnummer
N5198615321L
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