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Artikel 2 Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1950

Artikel 2

Der Generalsekretär bereitet den in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten Text des Abkommens vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, vor und übermittelt Abschriften hievon der Regierung jedes Mitglieds der Vereinten Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates, dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung oder Annahme offensteht, zur Kenntnisnahme. Ebenso lädt er die Partner des obenerwähnten Abkommens ein, den abgeänderten Text dieser Vertragsurkunde anzuwenden, sobald die Abänderungen in Kraft sind, auch dann, wenn sie noch nicht in der Lage waren, Vertragspartner des vorliegenden Protokolls zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20000873

Dokumentnummer

NOR40011131

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