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Artikel 2 Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

I. Personentransporte

Artikel 2

1. Regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen werden durch Übereinkunft zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile durchgeführt.

2. Anträge für die Durchführung derartiger Transporte werden rechtzeitig den jeweiligen zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile schriftlich übermittelt. Diese Anträge müssen folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Transportunternehmers (Firma), Reiseroute, Fahrplan, Tarife, Haltestellen, an denen der Transportunternehmer Fahrgäste aufnehmen oder absetzen wird, sowie die beabsichtigte Betriebsperiode.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039178

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