vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Handelsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.1925

Artikel 2

Artikel II. Die im nachstehenden aufgezählten griechischen Erzeugnisse werden während der Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens keinen höheren als den unten angegebenen Zollsätzen unterliegen:

Nr. des Zollsatz

österreichischen Bezeichnung der Waren für 100 kg

Tarifes in Goldkronen

Anmerkung

zu 9 Getrocknete Feigen zur

Erzeugung von Kaffee-Ersatz 2.-

aus 10 Korinthen 15.-

aus 75a Olivenöl, reines, in

Fässern, Schläuchen

oder Blasen 5.-

86c Arrac, Rum und andere

gebrannte geistige

Flüssigkeiten 200.-

aus 87a Wein mit einem

Alkoholgehalte von mehr

als 13 Volumprozent

(ausgenommen

konzentrierte Weine)

in Fässern 30.-

In dem Falle, als Österreich einem anderen Staate eine Ermäßigung dieser Zölle gewähren sollte, werden die obgenannten griechischen Erzeugnisse ihrer gleichfalls teilhaftig werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)