Artikel 2
Artikel II. Die im nachstehenden aufgezählten griechischen Erzeugnisse werden während der Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens keinen höheren als den unten angegebenen Zollsätzen unterliegen:
Nr. des Zollsatz
österreichischen Bezeichnung der Waren für 100 kg
Tarifes in Goldkronen
Anmerkung
zu 9 Getrocknete Feigen zur
Erzeugung von Kaffee-Ersatz 2.-
aus 10 Korinthen 15.-
aus 75a Olivenöl, reines, in
Fässern, Schläuchen
oder Blasen 5.-
86c Arrac, Rum und andere
gebrannte geistige
Flüssigkeiten 200.-
aus 87a Wein mit einem
Alkoholgehalte von mehr
als 13 Volumprozent
(ausgenommen
konzentrierte Weine)
in Fässern 30.-
In dem Falle, als Österreich einem anderen Staate eine Ermäßigung dieser Zölle gewähren sollte, werden die obgenannten griechischen Erzeugnisse ihrer gleichfalls teilhaftig werden.
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