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Artikel 2. Gründung österreichischer Informationsinstitutionen (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1991

Artikel 2.

Die Angestellten der Institution, die nicht jugoslawische Staatsbürger sind, werden die Stellung genießen, welche durch die jugoslawische Gesetzgebung Angehörigen fremder Staaten eingeräumt wird.

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