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Artikel 2 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) - Änderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.2011

Artikel 2

Das geänderte Übereinkommen tritt nach Artikel 20 des Übereinkommens für alle Vertragsparteien am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark den Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsnotifikationen aller Vertragsparteien notifiziert hat.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter der Vertragsparteien diese Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO), (Den Haag, 1993), unterschrieben.

Geschehen zu Kopenhagen am 17. Dezember 2002 in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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