Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr erleichtern, beschleunigen und aufeinander abstimmen.
(2) Zu diesem Zweck werden auf dem Gebiet des einen Vertragsstaates Grenzabfertigungsstellen des anderen Vertragsstaates errichtet.
(3) Weiters dürfen zu diesem Zweck die Organe des einen Vertragsstaates die Grenzabfertigung im Gebiete des anderen Vertragsstaates in der Zone in beiden Richtungen vornehmen.
(4) Die Regierungen der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung
- a) den Ort, die Öffnungszeiten und den Benützungsumfang von Grenzübergängen;
- b) die Errichtung, Änderung oder Aufhebung der im Absatz 2 genannten Grenzabfertigungsstellen;
- c) die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt im Gebietsstaat durchführen dürfen
- d) die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
- e) die Einrichtung und die Regelung einer gemeinsamen Grenzabfertigung gemäß Artikel 6 Absatz 4;
- f) die Zonen.
Schlagworte
Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005829
Dokumentnummer
NOR12064018
alte Dokumentnummer
N4199224146J
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