Artikel 2 Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1993

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr erleichtern, beschleunigen und aufeinander abstimmen.

(2) Zu diesem Zweck werden auf dem Gebiet des einen Vertragsstaates Grenzabfertigungsstellen des anderen Vertragsstaates errichtet.

(3) Weiters dürfen zu diesem Zweck die Organe des einen Vertragsstaates die Grenzabfertigung im Gebiete des anderen Vertragsstaates in der Zone in beiden Richtungen vornehmen.

(4) Die Regierungen der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung

  1. a) den Ort, die Öffnungszeiten und den Benützungsumfang von Grenzübergängen;
  2. b) die Errichtung, Änderung oder Aufhebung der im Absatz 2 genannten Grenzabfertigungsstellen;
  3. c) die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt im Gebietsstaat durchführen dürfen
  4. d) die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
  5. e) die Einrichtung und die Regelung einer gemeinsamen Grenzabfertigung gemäß Artikel 6 Absatz 4;
  6. f) die Zonen.

Schlagworte

Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005829

Dokumentnummer

NOR12064018

alte Dokumentnummer

N4199224146J

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