Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- –die Gemeindestraße von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über die Salzach bis zum Amtsplatz;
- –den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz einschließlich der Rampen der beiden Güterabfertigungsgebäude;
- –im mittleren Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß, die sanitären Anlagen und die an der Nordseite gelegenen beiden Räume im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
- –das Kellergeschoß des westlichen Güterabfertigungsgebäudes;
- b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile der Gebäude, und zwar
- –im mittleren Dienstgebäude alle an der Westseite gelegenen Räume im Erdgeschoß sowie den Raum nördlich des Installationsraumes und den Raum am Südende des Ganges im Kellergeschoß;
- –im westlichen Güterabfertigungsgebäude die beiden südlichen Räume;
- –im östlichen Güterabfertigungsgebäude den südlichen Raum.
1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018
Gesetzesnummer
20000537
Dokumentnummer
NOR40006688
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