Artikel 2 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Erl) (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1970

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.

2. BGBl. Nr. 834/1993 betrifft nur Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20000438

Dokumentnummer

NOR40004742

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