Artikel 2
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:
- - den Abschnitt der Landesstraße III/15616 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und dem Amtsplatz des Zollamtes Nove Hrady,
- - die als Amtsplatz des Zollamtes Nove Hrady durch Tafeln gekennzeichnete Verkehrsfläche,
- - die im Erdgeschoß des Amtsgebäudes grenzseitig gelegenen und von den österreichischen Bediensteten allein benützten und entsprechend gekennzeichneten Amtsräume,
- - den grenzseitig gelegenen und von den österreichischen Bediensteten alleine benützten Abfertigungskiosk,
- - die rund um das Amtsgebäude errichteten Abstellplätze für Kraftfahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
20000851
Dokumentnummer
NOR40010810
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