Artikel 2 Grenzabfertigung - Grenzübergang Pyhrabruck/Nové Hrady

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2000

Artikel 2

Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

  1. - den Abschnitt der Landesstraße III/15616 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und dem Amtsplatz des Zollamtes Nove Hrady,
  2. - die als Amtsplatz des Zollamtes Nove Hrady durch Tafeln gekennzeichnete Verkehrsfläche,
  3. - die im Erdgeschoß des Amtsgebäudes grenzseitig gelegenen und von den österreichischen Bediensteten allein benützten und entsprechend gekennzeichneten Amtsräume,
  4. - den grenzseitig gelegenen und von den österreichischen Bediensteten alleine benützten Abfertigungskiosk,
  5. - die rund um das Amtsgebäude errichteten Abstellplätze für Kraftfahrzeuge.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20000851

Dokumentnummer

NOR40010810

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