Artikel 2
(1) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
- a) die von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
- einen Abschnitt der Landesstraße L 19 von 125 Metern Länge, gemessen von der Staatsgrenze auf der Brücke über den Alten Rhein in Richtung Gaißau bis zum gemeinsam genutzten Zollgebäude einschließlich des Amtsplatzes;
- den Abschnitt des Radweges von der Staatsgrenze auf der Radwegbrücke über den Alten Rhein in Richtung Gaißau bis zum gemeinsam genutzten Zollgebäude einschließlich des Amtsplatzes;
- die das Zollgebäude umgebende, zu diesem gehörende Liegenschaft, das daran angrenzende Teilstück der Fingstraße und den neben dieser gelegenen Parkplatz;
- die Revisions-, Sozial- und Sanitärräume sowie den Heizungs- und Lagerraum;
- den südwestlich gelegenen Raum des Zollgebäudes Rheinstraße Nr. 3;
- b) die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile des Zollgebäudes, und zwar
- die Büroräume auf der Westseite des Erdgeschoßes;
- den Archivraum im Untergeschoß auf der Südwestseite.
(2) Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens Dienst habender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertragsstaaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.
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