vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Durchführung (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1972

Artikel 2

Art. 2

(1) Dieses Übereinkommen tritt gleichzeitig mit dem im Artikel 1 genannten Abkommen in Kraft.

(2) Dieses Übereinkommen wurde in deutscher und griechischer Sprache ausgefertigt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Geschehen in Wien, am 20. 6. 1972.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)