vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Artikel 2

Mehrmalige Durchreisen aus besonderem Anlaß

Die mehrmalige Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen wird unentgeltlich auch zu Besuchszwecken im Zielstaat gestattet. Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, aus dem sich die Rückkehrberechtigung in den Staat des vorübergehenden Aufenthalts ergibt. Artikel 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)