Artikel 2
Begriffsbestimmung
In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck:
„Naturkatastrophe oder technische Katastrophe“-
ein bereits eingetretener oder unmittelbar drohender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratener, zeitlich wie räumlich begrenzter Zwischenfall auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien, der zu einer Gefahr für menschliches Leben und Gesundheit, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen;
„Hilfeersuchende Vertragspartei“-
diejenige Vertragspartei, welche die andere Vertragspartei um Hilfeleistung ersucht;
„Hilfeleistende Vertragspartei“-
diejenige Vertragspartei, welche einem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Hilfeleistung stattgibt;
„Hilfeleistung“-
Rettungsmaßnahmen und andere unabdingbare Maßnahmen, die im Falle von Naturkatastrophen und technischen Katastrophen durchgeführt werden;
„Rettungsmaßnahmen“-
Maßnahmen zur Rettung von Menschen, materieller und kultureller Werte sowie zum Schutz der Natur im Gebiet der Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe;
„Ausrüstung“-
das Material, insbesondere technische Geräte, die Verkehrsmittel und die Such- und Rettungshunde für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf;
„Hilfsgüter“-
Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung auf dem Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei bestimmt sind;
„Hilfsmannschaften“-
spezialisierte Einheiten mit entsprechender Ausrüstung und Hilfsgütern, welche die hilfeleistende Vertragspartei zur Hilfeleistung bestimmt;
„Experten“-
eine oder mehrere zur Hilfeleistung entsandte Personen mit entsprechender Ausbildung, Ausrüstung und Hilfsgütern.
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