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Artikel 2 Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2006

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen erstreckt sich auf österreichischer Seite auf alle staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten und Fachhochschulen, auf chinesischer Seite auf alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie auf die zur Verleihung akademischer Grade berechtigten Forschungseinrichtungen, nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 3 auch auf Junior Colleges (Zhuanke).

(2) Beide Seiten unterrichten einander jeweils über die erfassten Institutionen gemäß Abs. 1 durch Austausch von Listen; die Listen sind nicht Teil des Abkommens.

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