Artikel 2
Automatische Einfuhrlizenzverfahren 2)
1. Automatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, bei denen die Anträge ohne weiteres bewilligt werden.
2. Die folgenden Bestimmungen 3) gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 und Artikel 2 Absatz 1 für automatische Einfuhrlizenzverfahren:
- a) Automatische Lizenzverfahren dürfen nicht so gehandhabt werden, daß sie beschränkende Auswirkungen auf die unter automatische Lizenzverfahren fallenden Einfuhren haben.
- b) Die Vertragsparteien erkennen an, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren immer dann notwendig sein können, wenn andere geeignete Verfahren nicht zur Verfügung stehen. Automatische Einfuhrlizenzverfahren können so lange beibehalten werden, wie die Umstände, die zu ihrer Einführung Anlaß gaben, fortbestehen oder die ihnen zugrunde liegenden Verwaltungszwecke nicht in einer angemesseneren Art und Weise erreicht werden können.
- c) Jede Person, Unternehmung oder Institution, die im Einfuhrland die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einfuhr von unter automatische Lizenzverfahren fallenden Waren erfüllt, ist gleichermaßen berechtigt, Einfuhrlizenzen zu beantragen und zu erhalten.
- d) Lizenzanträge können an jedem Arbeitstag vor der Zollabfertigung der Waren eingereicht werden.
- e) Lizenzanträge, die richtig und vollständig eingereicht werden, werden umgehend bewilligt, sofern dies verwaltungsmäßig durchführbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen.
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2) Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 und 2, sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.
3) Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäß d) und e) hat, kann durch eine Mitteilung an das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Komitee die Anwendung dieser Unterabsätze um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei aufschieben.
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