Technische Vorschriften und Normen
Artikel 2
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt:
2.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß technische Vorschriften und Normen nicht in der Absicht ausgearbeitet, angenommen und angewendet werden, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Ferner werden Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingeführt werden, in bezug auf derartige technische Vorschriften und Normen nicht ungünstiger behandelt als gleichartige Waren inländischen Ursprungs und gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land. Sie stellen gleichfalls sicher, daß weder die technischen Vorschriften und Normen selbst noch deren Anwendung sich so auswirken, daß unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.
2.2 Soweit technische Vorschriften und Normen erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Vertragsparteien diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für die technischen Vorschriften oder Normen; dies gilt nicht, wenn ‑ was auf Ersuchen entsprechend darzulegen ist ‑ derartige internationale Normen oder die einschlägigen Teile derselben für die betreffenden Vertragsparteien ungeeignet sind, und zwar unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, zur Verhinderung irreführender Praktiken, zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Menschen, des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt, aufgrund wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren oder wegen grundlegender technologischer Probleme.
2.3 Die Vertragsparteien beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften oder Normen zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften oder Normen angenommen haben oder vorsehen.
2.4 Soweit angebracht, umschreiben die Vertragsparteien die technischen Vorschriften und Normen eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
2.5 Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer entworfenen technischen Vorschrift oder Norm wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift oder Norm eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Vertragsparteien haben, so werden die Vertragsparteien
2.5.1 die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift oder Norm zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, daß interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können;
2.5.2 anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat die Waren mitteilen, für die technische Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung der entworfenen technischen Vorschriften angeben;
2.5.3 auf Ersuchen anderer Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen ohne Diskriminierung Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschrift oder Norm zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
2.5.4 anderen Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen;
2.5.5 interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen mit anderen Vertragsparteien erörtern und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.
2.6 Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen des Artikels 2.5 kann eine Vertragspartei, falls sich für sie dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, einen oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 5 angeführten Schritte unterlassen, wenn sie dies für notwendig hält, sofern sie nach Annahme einer technischen Vorschrift oder Norm
2.6.1 den anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat eingehend die betreffende technische Vorschrift, die Waren, für die sie gilt, sowie kurz den Zweck und die Gründe der Einführung der technischen Vorschrift einschließlich der Art der dringenden Probleme mitteilt;
2.6.2 auf Ersuchen anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung Kopien der technischen Vorschrift und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien Kopien der Norm zur Verfügung stellt;
2.6.3 anderen Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen mit anderen Vertragsparteien erörtert und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zieht;
2.6.4 auch alle vom Komitee aufgrund von Konsultationen nach den Verfahren des Artikels 14 beschlossenen Maßnahmen in Betracht zieht.
2.7 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle angenommenen technischen Vorschriften und Normen innerhalb kürzester Frist so veröffentlicht werden, daß interessierte Parteien von ihnen Kenntnis nehmen können.
2.8 Sofern keine der in Artikel 2 Absatz 6 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Vertragsparteien zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer technischen Vorschrift eine angemessene Frist ein, damit die Erzeuger in den Ausfuhrländern und vor allem in den Entwicklungsländern Zeit haben, ihre Waren oder Erzeugungsmethoden den Anforderungen des Einfuhrlandes anzupassen.
2.9 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß regionale Normenorganisationen, denen sie als Mitglieder angehören, Artikel 2 Absätze 1 bis 8 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit diesen Bestimmungen nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.
2.10 Wenn Vertragsparteien, die Mitglieder regionaler Normenorganisationen sind, eine regionale Norm als technische Vorschrift oder Norm annehmen, erfüllen sie die in Artikel 2 Absätze 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen, soweit diese nicht schon von den regionalen Normenorganisationen erfüllt worden sind.
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