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Artikel 2 Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1925

Artikel 2

Artikel II. Sollte der Kommissär aus irgendeinem Grunde außerstande sein, seine Funktionen zu erfüllen, so wird sein Nachfolger in der gleichen Weise gewählt. Der Kommissär soll binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens in Washington eine Tagung abhalten. Er kann die Zeit und den Ort späterer Tagungen nach Bedarf festsetzen. Alle Ansprüche sind dem Kommissär binnen einem Jahre nach dem Zeitpunkt vorzulegen, an dem er die durch die vorhergehende Bestimmung festgesetzte Tagung abhält.

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