Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 54/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
(2) Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung der Erträge auch für deren Erträge. Die Erweiterung oder Veränderung einer Investition hat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zu erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird.
(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicherzustellen. Keine Vertragspartei wird durch ungerechtfertigte, willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen die Führung, die Aufrechterhaltung, den Gebrauch oder das Verfügungsrecht betreffend solche Investitionen beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
10007922
Dokumentnummer
NOR12089609
alte Dokumentnummer
N5199762739J
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