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Artikel 2 Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

  1. (1) Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.
  2. (2) Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20007667

Dokumentnummer

NOR40135898

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)