Artikel 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
- (1) Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.
- (2) Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder
- reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den
- Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20007667
Dokumentnummer
NOR40135898
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