Artikel 2
Ein EFTA-Staat, der beabsichtigt, von diesem Protokoll Gebrauch zu machen, teilt dem Verwahrer und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit, inwieweit und nach welchen Modalitäten das Protokoll für seine Gerichte und Gerichtshöfe gilt.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007365
Dokumentnummer
NOR12079914
alte Dokumentnummer
N5199318893L
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