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Artikel 2 EWR-Abkommen – Protokoll 28

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

Erschöpfung der Rechte

(1) Soweit die Erschöpfung der Rechte in Maßnahmen oder in der Rechtsprechung der Gemeinschaft geregelt ist, sehen die Vertragsparteien die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts vor. Diese Bestimmung ist unbeschadet der künftigen Entwicklung der Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den vor der Unterzeichnung des Abkommens ergangenen einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auszulegen.

(2) Für Patentrechte gilt diese Bestimmung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007359

Dokumentnummer

NOR12079884

alte Dokumentnummer

N5199318857L

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