vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Europäisches Patentübereinkommen - Revision von Art. 63

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.1997

Artikel 2

Unterzeichnung - Ratifikation

(1) Diese Revisionsakte liegt für die Vertragsstaaten bis zum 17. Juni 1992 zur Unterzeichnung auf.

(2) Diese Revisionsakte bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)