vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1958

Artikel 2

Soweit es die einzelnen Vertragschließenden Parteien für nötig erachten, dürfen Grenzen nur an amtlich zugelassenen Grenzübertrittsstellen überschritten werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)