TEIL II
SCHIENENVERKEHR UND KOMBINIERTER VERKEHR Artikel 2
Artikel 2
Dieser Teil gilt für Maßnahmen betreffend den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
TEIL II
SCHIENENVERKEHR UND KOMBINIERTER VERKEHR Artikel 2
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Dieser Teil gilt für Maßnahmen betreffend den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet.
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