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Artikel 2 Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Artikel 2

  1. (1) Die Vertragsparteien werden die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr in den Bahnhöfen und erforderlichenfalls während der Fahrt in den Zügen durchführen:
  1. a) auf der über die Grenzübergangsstelle Devinska Nova Ves – Marchegg führenden Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Bratislava-Hauptbahnhof und Wien-Südbahnhof sowie in den Bahnhöfen Devinska Nova Ves und Marchegg;
  2. b) auf der über die Grenzübergangsstelle Bratislava- Petržalka – Kittsee führenden Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Bratislava Hauptbahnhof und Wien-Südbahnhof sowie in den Bahnhöfen Bratislava- Petržalka und Bruck an der Leitha.
  1. (2) Bei der Grenzabfertigung gemäß Absatz 1 festgenommene Personen, Personen, die bei der Einreise zurückgewiesen wurden, sichergestellte Waren und andere Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
  1. a) von den slowakischen Bediensteten von den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Bruck an der Leitha, Kittsee oder Marchegg zu den Grenzübergängen Bratislava-Petržalka – Berg oder Bratislava-Jarovce-Kittsee,
  2. b) von den österreichischen Bediensteten von den Bahnhöfen Bratislava-Hauptbahnhof, Bratislava-Petržalka oder Devínska Nová Ves zu den Grenzübergängen Bratislava-Petržalka – Berg oder Bratislava-Jarovce-Kittsee

    verbracht werden.

  1. (3) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sind in Anlage 2 festgelegt. Für Amtshandlungen gemäß Absatz 1 werden auch die in Absatz 2 angeführten Straßenverbindungen als Bestandteil der Zonen angesehen.

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