Artikel 2
Die mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien verbundenen Förmlichkeiten werden mittels eines Einheitspapiers erfüllt, für das Vordrucke nach den Mustern im Anhang I (Anm.: Muster nicht darstellbar) zu diesem Übereinkommen zu verwenden sind. Das Einheitspapier dient je nach Fall als Anmeldung oder Papier zur Ausfuhr, zum Versandverfahren oder zur Einfuhr.
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