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Artikel 2 EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 2

Die mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien verbundenen Förmlichkeiten werden mittels eines Einheitspapiers erfüllt, für das Vordrucke nach den Mustern im Anhang I (Anm.: Muster nicht darstellbar) zu diesem Übereinkommen zu verwenden sind. Das Einheitspapier dient je nach Fall als Anmeldung oder Papier zur Ausfuhr, zum Versandverfahren oder zur Einfuhr.

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